Datenschutzinformation

  1. Geltungsbereich
    • 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden Anwendung auf die zwischen Ihnen als Kunde (nachfolgend „Kunde“) und uns, der BMC GmbH, Spohrstraße 2, 04103 Leipzig (nachfolgend „BMC“) in Verbindung mit der Überlassung unserer BEAM MY CAR Softwarelösung (nachfolgend „Software“) geschlossenen Verträge.
    • 1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn zwischen Kunde und BMC wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir eine Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen.
    • 1.3 Unsere AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Tarifkonfigurationen und Vertragsgegenstände
    • 2.1 BMC bietet die Software in unterschiedlichen Tarifkonfigurationen zur Miete an. Inhalt und Umfang der in den unterschiedlichen Tarifkonfigurationen von BMC zu erbringenden Leistungen, der konkrete Funktionsumfang der Software sowie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für deren Nutzung ergeben sich aus der jeweiligen Bestellung.
    • 2.2 BMC ist, soweit nicht in der Bestellung ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stets nur zur Erbringung derjenigen Leistungen verpflichtet, die in der Bestellung sowie in den vorliegenden AGB für die vom Kunden im jeweiligen Zeitpunkt gewählte Tarifkonfiguration vorgesehen sind.
    • 2.3 Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden ist die entgeltliche und zeitlich begrenzte
      • 2.3.1 Gewährung der Nutzung der Software zum Zugriff über eine Internetverbindung als Software as a Service,
      • 2.3.2 Bereithaltung von Speicherplatz für die vom Kunden durch Nutzung der Software erzeugten und die zur Nutzung der Software erforderlichen Daten (nachfolgend „Anwendungsdaten“) sowie
      • 2.3.3 Bereitstellung einer Online-Nutzungshilfe für die Software.
  3. Bereitstellung der Software
    • 3.1 BMC hält die Software, bestehend aus dem BEAM MY CAR Cockpit und der Fahrer-App, ab dem in der Bestellung vereinbarten Zeitpunkt auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden, auch bei Mehrzahl, „Server“ genannt) in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe dieser AGB bereit. Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Die Inbetriebnahme der Software erfolgt selbständig durch den Kunden auf Endgeräten seiner Wahl.
    • 3.2 Vereinbarungen über Zugangs-, System- und Funktionsvoraussetzungen auf Seiten des Kunden werden in der Bestellung getroffen.
    • 3.3 Der Zugriff auf die Software erfolgt mittels Browser über das verschlüsselte https-Protokoll. Der Nutzer hat einen Benutzernamen und ein nur ihm bekanntes Passwort zu bestimmen. Der Nutzer hat die so gewählten Zugangsdaten vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.
    • 3.4 BMC ist berechtigt, die Software laufend weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung der Software kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung der Software führen mit der Folge, dass neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den Stand der Technik angepasst wird. Eine Pflicht zur Änderung, Anpassung oder Weiterentwicklung der Software besteht, unbeschadet der Regelungen des Service Level Agreements (Ziff. 12 bis einschließlich Ziff. 17), nur dann, wenn eine solche Änderung, Anpassung oder Weiterentwicklung zur Instandhaltung der Software nach dem Stand der Technik erforderlich ist.
    • 3.5 Ab dem in der Bestellung vereinbarten Zeitpunkt hält BMC auf dem Server für die Anwendungsdaten ausreichend Speicherplatz bereit.
    • 3.6 Übergabepunkt für die Software und die Anwendungsdaten ist der Routerausgang des Servers. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und BMC bis zum Übergabepunkt ist BMC nicht verantwortlich.
  4. Technische Verfügbarkeit der Software; Zugriff auf die Anwendungsdaten
    • 4.1 BMC schuldet die nachfolgend vereinbarte Verfügbarkeit der Software und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt. Verfügbarkeit nach Satz 1 ist die technische Nutzbarkeit der Software und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden.
    • 4.2 Die Verfügbarkeit der Software und der Anwendungsdaten beträgt 99% im Jahresmittel.
    • 4.3 Zur verfügbaren Nutzung (Verfügbarkeit im Sinne von Ziff. 4.2 gilt als gegeben) zählen auch die Zeiträume während
      • 4.3.1 Störungen in oder aufgrund des Zustandes von nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen bereit zu stellenden Teilen der für die Ausführung der Software erforderlichen technischen Infrastruktur;
      • 4.3.2 sonstiger Ausfälle, die BMC nicht zu vertreten hat, insbesondere während Ausfällen, die
        • durch eingehende IT-Angriffe verursacht wurden. Dies gilt nicht, wenn die von BMC gegen solche Angriffe zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zum Zeitpunkt des IT-Angriffs nicht dem Stand der Technik entsprochen haben;
        • durch unsachgemäße Benutzung von Soft- oder Hardware seitens des Kunden entstanden sind.
      • 4.3.3 einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch;
      • 4.3.4 Wartungsarbeiten gemäß Ziff. 4.4
    • 4.4 Wartungsarbeiten können sowohl an Werktagen als auch sonn- und feiertags im Zeitfenster von 0 Uhr bis 24 Uhr stattfinden.
  5. Online-Nutzungshilfen
    • 5.1 BMC stellt dem Kunden innerhalb der Software Nutzungshilfen in deutscher Sprache zur Verfügung.
    • 5.2 Soweit eine vertragsgemäße Aktualisierung der Software erfolgt, werden die Nutzungshilfen entsprechend angepasst.
    • 5.3 Der Kunde ist berechtigt, die Nutzungshilfen unter Aufrechterhaltung vorhandener Schutzrechtsvermerke herunterzuladen, zu speichern, auszudrucken und für Zwecke dieses Vertrages in angemessener Anzahl zu vervielfältigen. Im Übrigen gelten die unter Ziff. 7 für die Software vereinbarten Nutzungsbeschränkungen für die Nutzungshilfen entsprechend.
  6. Speicherplatz für Anwendungsdaten; Freistellung
    • 6.1 Die Leistungspflichten von BMC bzgl. des Speicherplatzes beschränken sich auf die Bereitstellung des Speicherplatzes zur vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden und das Sichern der Anwendungsdaten. BMC verpflichtet sich, geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck nimmt BMC mindestens täglich Backups vor. Darüber hinaus treffen BMC keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.
    • 6.2 Der Kunde verpflichtet sich, auf dem bereitgestellten Speicherplatz nur solche Daten und Inhalte zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung in der Software bzw. auf dem Server von BMC nicht gegen geltendes Recht, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verstößt. Der Kunde stellt BMC auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen Satz 1 gegen BMC geltend machen. Der Kunde wird BMC in den Fällen des Satz 2 zudem die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen.
    • 6.3 Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren, externe Daten und Informationen vor dem Hochladen auf den Server von BMC auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu überprüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einzusetzen.
    • 6.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, den von BMC bereitgestellten Speicherplatz Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.
  7. Nutzungsrechte an der Software
    • 7.1 BMC räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenztes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software nach Maßgabe der Regelungen in der Bestellung und (ergänzend) in dieser Ziff. 7 ein.
    • 7.2 Der Kunde darf die Software Dritten nur insoweit zugänglich zu machen, wie die vertragsgemäße Nutzung der Software eine Zugangseröffnung erforderlich macht. Eine über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehende Zugangseröffnung, insbesondere durch Veräußern, Verschenken, Verleihen, Vermieten, öffentliche Wiedergabe oder Unterlizenzierung der Software, ist dem Kunden nicht gestattet.
    • 7.3 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Nutzungshilfen, die über das in Ziffer 5.3 vorgesehene erforderliche Maß hinausgeht, ist nicht gestattet, soweit nicht das Gesetz solche Vervielfältigungen oder Umarbeitungen wegen der Integration der Nutzungshilfen in die Software nach § 69c Nr. 2 UrhG unabdingbar erlaubt.
    • 7.4 Verletzt der Kunde eine der Regelungen in Ziff. 7.1 und/oder Ziff. 7.2 aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann BMC nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden den Zugriff des Kunden auf die Software und/oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.
    • 7.5 Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Software durch nicht berechtigte Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe von BMC im billigen Ermessen bestimmt wird und im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft wird, zu bezahlen. Die Vertragsstrafe fällt für jeden Monat des Verstoßes erneut an. Mit der Geltendmachung oder Entrichtung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung oder eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzes gegenüber dem Kunden durch BMC nicht ausgeschlossen. Eine verwirkte und bezahlte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatz vollumfänglich angerechnet. Weitergehende Rechte von BMC bleiben unberührt.
  8. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
    • 8.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat sich der Kunde durch Mitarbeiter von BMC bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
    • 8.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen Hard- und Softwareumgebung für die Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
    • 8.3 Der Kunde testet die Software vor deren produktiver Inbetriebnahme gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung erhält.
    • 8.4 Der Kunde beachtet die von BMC für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; der Kunde wird sich in regelmäßigen Abständen über die innerhalb der Software eingeblendeten Informationsseiten über aktuelle Hinweise (z.B. zu Softwareupdates, Bedienung, Sicherheitsaspekten) informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
    • 8.5 Der Kunde erbringt alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen unaufgefordert und auf eigene Kosten. Soweit BMC über die Bereitstellung der Software hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
    • 8.6 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
      • 8.6.1 die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Nutzung der Software durch Unbefugte zu verhindern. Er wird insbesondere durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Passwort-Härte, Passwörter auf seinen Rechnern, Einbruchschutz) und regelmäßige Überprüfung verfügbarer Nutzungsprotokolle und ggf. Sperre vorhandener Zugänge (z.B. nach Mitarbeiterwechseln) sicherstellen, dass kein unberechtigter Dritter auf die Software zugreifen kann. Der Kunde wird BMC unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;
      • 8.6.2 die in der Bestellung niedergelegten Zugangs-, System- und Funktionsvoraussetzungen für die Nutzung der Software zu schaffen und aufrechtzuerhalten;
      • 8.6.3 soweit zumutbar, sonstige, für eine produktive Nutzung der Software auf Seiten des Kunden erforderlichen Zugangs-, System- und Funktionsvoraussetzungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten;
      • 8.6.4 dafür Sorge zu tragen, dass die zur Nutzung der Software berechtigten Nutzer auf Seiten des Kunden mit der Bedienung der Software hinreichend vertraut sind. Der Kunde wird die Nutzer insbesondere, soweit jeweils erforderlich, im Umgang mit der Software schulen;
      • 8.6.5 dafür Sorge zu tragen, dass (z.B. bei der Übermittlung von Informationen Dritter auf die vertragsgegenständlichen Server) alle Rechte Dritter an von ihm verwendeten Material beachtet werden;
        8.6.6 gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einzuholen, soweit er bei Nutzung der Software personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;
      • 8.6.7 soweit einschlägig vor der Versendung von Daten und Informationen an BMC diese auf Viren zu prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen;
      • 8.6.8 soweit technisch möglich und zumutbar, Benutzerdaten nur verschlüsselt zu versenden;
      • 8.6.9 berechtigte Nutzer zu verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen des mit BMC geschlossenen Vertrages über die Softwarenutzung einzuhalten;
      • 8.6.10 keine Änderungen in der Software durchzuführen, die zur Folge haben, dass die Software nicht mehr funktioniert.
  9. Sach- und Rechtsmängel der Software; Haftung für anfängliche Mängel und Rechte Dritter; sonstige Leistungsstörungen
    • 9.1 Der Kunde hat BMC Mängel der Software unverzüglich anzuzeigen.
    • 9.2 Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Software stehen.
    • 9.3 Für Mängel der Software, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, haftet BMC nur, wenn BMC diese Mängel zu vertreten hat.
    • 9.4 Eine Kündigung des Vertrages gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn BMC ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von BMC ernsthaft und endgültig verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder sie dem Kunden aus anderen Gründen unzumutbar ist.
    • 9.5 Der Kunde kann bei Mängeln der Software die laufende Mietzahlung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht des Kunden zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Mieten bleibt unberührt.
    • 9.6 Eine Kündigung wegen einer nur unerheblichen Hinderung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist ausgeschlossen.
    • 9.7 BMC haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach dem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde BMC auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde wird BMC in den Fällen des Satz 2 zudem die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen.
    • 9.8 Schadensersatz kann der Kunde im Übrigen nur nach Maßgabe von Ziff. 22 verlangen.
  10. Bereitstellung der BEAM MY CAR API
    • 10.1 Sofern mit dem Kunden im Einzelfall vereinbart, stellen wir dem Kunden die BEAM MY Car API (im Folgenden die „API“) bereit, um das bestehende ERP-System des Kunden mit unserer Software zu verbinden.
    • 10.2 Die Nutzungsdauer der API ist beschränkt auf die Vertragslaufzeit für die Nutzung der Software.
    • 10.3 Der Quellcode (Source Code) der API ist nicht Gegenstand unserer Leistung.
    • 10.4 Für die Beschaffenheit der von uns bereitgestellten API ist die Leistungsbeschreibung in der Bestellung abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der API schulden wir nicht.
    • 10.5 Wir bewirken unsere Leistung, indem wir die API über das Internet abrufbar bereitstellen und dem Kunden dies mitteilen.
    • 10.6 Die Regelungen in den vorstehenden Ziff. 3 bis 9 gelten für die Bereitstellung der API entsprechend.
  11. Umgang mit der Software und/oder API nach Vertragsbeendigung
    • 11.1 Falls und soweit der Vertrag hinsichtlich der Software und/oder API beendet wird (z.B. durch (Teil-)Kündigung), ist der Kunde berechtigt, seine auf dem Server gespeicherten Anwendungsdaten und hochgeladenen Daten zu exportieren. Der Kunde ist verpflichtet, Datenexporte nach Satz 1 vor Ablauf von 30 Tagen nach Vertragsende durchzuführen. Soweit eine Durchführung des Datenexportes innerhalb der Frist nach Satz 2 für den Kunden unzumutbar ist, gewährt BMC auf schriftliche Anfrage eine angemessene Fristverlängerung. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 und einer etwaigen Fristverlängerung nach Satz 3 ist BMC – vorbehaltlich gesetzlicher, für BMC geltender Aufbewahrungspflichten – berechtigt, die Anwendungsdaten Daten auf dem Server zu löschen, sodass ein Datenexport nicht mehr möglich ist.
    • 11.2 Nach Beendigung des Vertrags hat der Kunde, soweit nicht für die nach Ziff. 10.1 zulässigen Datenexporte eine Nutzung erforderlich ist, die Nutzung der Software und/oder API zu beenden und gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach Wahl von BMC unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.
  12. Service Level Agreement; Umfang und Abgrenzung
    • 12.1 Sofern im Einzelfall mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart, erbringt BMC gegenüber dem Kunden außerhalb der gesetzlichen Mängelhaftungsverpflichtung Support- und Update-Leistungen (im Folgenden „Support- und Update-Leistungen“) gemäß den weiteren Bestimmungen unter der vorliegenden Ziff. 12 sowie den Regelungen unter den Ziff. 13 bis einschließlich Ziff. 17.
    • 12.2 Die Support- und Update-Leistungen umfassen stets folgende Leistungen:
      • 12.2.1 Behandlung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen Nutzung der Software auftreten (Ziff. 13; im Folgenden „Fehlerbehandlung“);
      • 12.2.2 Überlassung von Updates der Software (Ziff. 14);
      • 12.2.3 Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Fehlfunktionen der Software (Ziff. 15; im Folgenden „Support“).
    • 12.3 Die Support- und Update-Leistungen umfassen auch die Behandlung von Fehlern oder sonstigen Mängeln, die an der Software unabhängig von deren Nutzung durch den Kunden bekannt werden.
    • 12.4 Bestehende Mängelansprüche des Kunden sind nicht Bestandteil der Support- und Update-Leistungen und bleiben unberührt.
    • 12.5 Nicht in den Support- und Update-Leistungen enthalten sind:
      • 12.5.1 Leistungen für Software, die nicht unter den von BMC vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird;
      • 12.5.2 die Anpassung der Software an eine geänderte Hard- oder Softwareumgebung einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme;
      • 12.5.3 die Anwendung und Anpassung von Schnittstellen und APIs;
      • 12.5.4 die Behandlung von Fehlern, die vom Kunden oder von Dritten verursacht wurden einschließlich der Ablaufstörung durch Software Dritter;
      • 12.5.5 Leistungen für Software, die durch nicht von BMC oder dessen Erfüllungsgehilfen vorgenommene Programmierarbeiten verändert wurde;
      • 12.5.6 Leistungen für Computerprogramme, Hardware oder jeweils Teile davon, die nicht Bestandteil der Software sind;
      • 12.5.7 Leistungen für die Software, für die von BMC bereitgestellte Updates oder sonstige Fehlerbehebungen nicht installiert wurden, soweit der gemeldete Fehler darin bereits behoben wurde es sei denn die Installation ist dem Kunden aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzumutbar;
      • 12.5.8 Leistungen, die am Sitz von BMC erbracht werden können, auf Wunsch des Kunden aber an einem anderen Ort erbracht werden;
      • 12.5.9 die Einweisung und Schulung der Software-Anwender, sowie
      • 12.5.10 Leistungen, die erforderlich werden, weil der Kunden seinen Verpflichtungen und Obliegenheiten nach diesen AGB nicht nachkommt.
    • 12.6 Soweit Gegenstand der Vereinbarung mit dem Kunden die Bereitstellung der API ist, gelten die Bestimmungen dieser Ziff. 12 sowie die Regelungen unter den Ziff. 13 bis einschließlich Ziff. 17 für die API entsprechend.
  13. Fehlerbehandlung unter dem Service Level Agreement
    • 13.1 Ein Fehler liegt vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die vorbezeichnete Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt.
    • 13.2 Die Fehlerbehandlung umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind (insbesondere Sicherheitspatches und Bugfixes für die Software). Die Fehlerbehandlung erfolgt im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt.
    • 13.3 Leistungen der Fehlerbehandlung können nach Wahl von BMC auch durch eine Umgehung oder Update-Lieferung und nach Absprache mit dem Kunden auch durch Lieferung eines Upgrades oder einer neuen Version erfolgen. Es besteht jedoch mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung kein Anspruch des Kunden auf die Lieferung eines Upgrades oder einer neuen Version.
    • 13.4 Die Fehlerbehandlung umfasst nur die jeweils aktuelle Version der Software, die dem Kunden zur Verfügung steht.
      13.5 Die Fehlerbehandlung erfolgt nach Wahl von BMC vor Ort beim Kunden, am Installationsort der Software oder im Wege des Fernzugriffs über das Internet.
    • 13.6 Fehler der Software sind vom Kunden dem Support (Ziff. 15) zu melden.
    • 13.7 Nach Erhalt einer ausreichend spezifizierten Fehlerbeschreibung, die Fehlerverhalten, betroffene Komponenten der Software und bereits unternommene Schritte beinhaltet, bewertet BMC die Schwere des Fehlers nach billigem Ermessen und beginnt innerhalb eines der Schwere des Fehlers angemessenen Zeitraums mit der Fehlerbehandlung. BMC wird den Kunden über die für die Fehlerbehandlung voraussichtlich benötigte Zeit informieren.
    • 13.8 Bei geringfügigen Fehlern der Software, die deren Betriebsablauf nicht beeinträchtigen, kann die Behandlung des Fehlers durch Zurverfügungstellung einer Software auf den nächst geeigneten Zeitpunkt verschoben werden, zu dem BMC diese aufgrund interner Planungen oder Vereinbarungen mit dem Kunden zur Verfügung stellen wird. Liegt dieser Zeitpunkt länger als drei Monate in der Zukunft, wird BMC dies dem Kunden mitteilen.
  14. Updates und Upgrades unter dem Service Level Agreement
    • 14.1 BMC ist bestrebt, die Software ständig weiterzuentwickeln, um sie den technischen Entwicklungen anzupassen. Die Weiterentwicklung der Software kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung dieser Vertragsgegenstände führen mit der Folge, dass kleinere neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den Stand der Technik angepasst wird. Auf eine bestimmte Weiterentwicklung besteht kein Anspruch.
    • 14.2 Updates werden dem Kunden ohne weitere Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Software auf dem Server zur Verfügung gestellt.
    • 14.3 Nicht von der kostenlosen Verbesserung umfasst sind Upgrades der Software, die grundlegende neue Funktionalitäten zur Verfügung stellen. Soweit ein Upgrade der Software zur Verfügung steht, wird BMC dem Kunden für deren Nutzung ein Angebot unterbreiten.
  15. Support gegenüber dem Kunden unter dem Service Level Agreement
    • 15.1 BMC unterstützt den Kunden bei Fehlern von Software per E-Mail, per Telefon und über die Online-Nutzungshilfen in der Software in angemessenem Umfang, soweit nicht in der Bestellung ausdrücklich ein bestimmter Supportumfang geregelt ist.
    • 15.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung wird der Support gegenüber dem Kunden während der Betriebszeiten von BMC Montag-Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Sachsen, Deutschland, von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr Mitteleuropäische Zeit erbracht.
  16. Kooperation und Mitwirkungspflichten des Kunden unter dem Service Level Agreement
    • 16.1 BMC und der Kunde verpflichten sich, eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Kunden wesentlich ist, insbesondere
      • 16.1.1 ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche, Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, zu überlassen,
      • 16.1.2 festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und BMC unverzüglich mitzuteilen,
      • 16.1.3 Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen,
      • 16.1.4 die (Mitwirkungs-) Pflichten fristgerecht zu erfüllen, die (Mitwirkungs-) Handlungen fristgerecht vorzunehmen und Erklärungen fristgerecht abzugeben.
    • 16.2 Der Kunde hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Soft- und Hardwareumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Komponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand dieses Vertrags sind.
    • 16.3 Sofern einschlägig, wird der Kunde von BMC bereitgestellte Updates oder sonstige Maßnahmen zur Fehlerbehebung unverzüglich einspielen bzw. vornehmen.
    • 16.4 Der Kunde testet die gepflegte Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung erhält.
    • 16.5 Der Kunde gewährleistet ein dauerndes Systemmanagement der Systemumgebung, in der die Software läuft. Der Kunde wird seine Systemumgebung (Hardware und Software) laufend warten.
    • 16.6 Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruhen für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtungen von BMC, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können. Dadurch verursachter Mehraufwand ist BMC zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Tagessätze/Stundensätze vom Kunden zu erstatten. Weitergehenden gesetzlichen Rechte von BMC bleiben unberührt.
  17. Nutzungsrechte unter dem Service Level Agreement
    • 17.1 Soweit BMC dem Kunden aufgrund dieser Support- und Update-Vereinbarung Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werke zur Nutzung überlässt, räumt BMC dem Kunden hieran mangels ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarung Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie dem Kunden gemäß Ziff. 7 an der Software gemäß eingeräumt sind.
    • 17.2 Ziff. 17.1 gilt entsprechend für einen Anspruch des Kunden auf Übergabe des zugrundeliegenden Quellcodes.
  18. Datensicherung durch den Kunden
    • 18.1 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung auf den Endgeräten des Kunden, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
    • 18.2 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf BMC davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen BMC oder von BMC beauftragte Dritte in Berührung kommen können (z.B. im Rahmen der Mängel- und Fehlerbehebung), gesichert sind.
    • 18.3 Für den Verlust von Daten haften BMC insoweit nicht als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde entgegen seiner Verpflichtung aus Ziff. 18.1 unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Übrigen findet Ziff. 22 Anwendung.
    • 18.4 Für die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten des Kunden (z.B. § 147 AO bzgl. des Fahrtenbuches) ist der Kunde selbst verantwortlich. Insbesondere sind Anwendungsdaten entsprechend der Regelung in Ziff. 11.1 nach Vertragsende bei BMC nur für eine begrenzte Zeit verfügbar. Um den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen, muss der Kunde daher im Regelfall die aufzubewahrenden Anwendungsdaten und hochgeladenen Daten eigenverantwortlich in angemessenen Zeitabständen exportieren und für die gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträume sichern.
  19. Schulungen; sonstige Leistungen
    • 19.1 Weitere Leistungen durch BMC, insbesondere Schulungen zur Software, müssen, soweit sie nicht in der Bestellung explizit vorgesehen sind, gesondert und ausdrücklich vereinbart werden.
    • 19.2 Ist eine Vergütung im individuellen Auftrag nicht ausdrücklich vereinbart, werden solche weiteren Leistungen gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwandes zu den bei BMC im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen erbracht.
  20. Vergütung und Zahlung
    • 20.1 Die vom Kunden für die nach dem Vertrag von BMC geschuldeten Leistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich aus der Bestellung. Ist eine Vergütung mit dem Kunden nicht vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung bei BMC gültigen Preislisten, für Leistungen, die typischerweise nach Aufwand abgerechnet werden (z.B. Programmiertätigkeiten, Support), die bei BMC gültigen Manntagessätze/-stundensätze.
    • 20.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
    • 20.3 Die Preise für Lieferungen verstehen sich bei körperlichem Versand zzgl. Verpackungs- und Versandkosten. Bei Bereitstellung zum Abruf über das Internet trägt BMC die Kosten dafür, dem Kunden gegenüber zu erbringenden Leistungen abrufbar ins Netz zu stellen, der Kunde die Kosten für den Abruf.
    • 20.4 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, setzt sich die vom Kunden geschuldete Vergütung aus einem monatlichen Grundpreis und einer zusätzlichen, nutzungsabhängigen Gebühr pro Fahrt zusammen. Die Verpflichtung zur Zahlung der vorgenannten Vergütung beginnt ab der betriebsbereiten Bereitstellung der Software und, soweit einschlägig, API durch BMC.
    • 20.5 Der in der Bestellung bestimmte monatliche Grundpreis ist ohne Abzug monatlich im Voraus zu entrichten. Die nutzungsabhängige Gebühr wird am Ende eines jeden Kalendermonats abgerechnet.
    • 20.6 Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist, ist die vereinbarte Vergütung ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei BMC.
    • 20.7 Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Ferner kann BMC dem Kunden eine Pauschale in Höhe von 40 Euro berechnen. BMC behält sich die Geltendmachung höherer Zinsen und/oder eines weiteren Schadens vor. Die Pauschale nach Satz 2 wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Etwaige Ansprüche auf Fälligkeitszinsen insbesondere gegenüber Kaufleuten nach § 353 HGB bleiben unberührt.
    • 20.8 BMC ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn BMC nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von BMC gegen den Kunden aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis gefährdet wird.
  21. Laufzeit und Kündigung
    • 21.1 Das Vertragsverhältnis hat eine Laufzeit von drei (3) Monaten. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Vertragsschluss, soweit nicht in der Bestellung ein späterer Vertragsbeginn vereinbart wird.
    • 21.2 Nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziff. 21.1 verlängert sich die Vertragslaufzeit stillschweigend jeweils um einen (1) weiteren Monat, sofern das Vertragsverhältnis nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
    • 21.3 Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der BMC zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Nutzungsrechte von BMC dadurch verletzt, dass er die Software über das nach dem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auch auf eine Abmahnung durch BMC hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
    • 21.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Abweichend von Satz 1 ist auf Seiten des Kunden auch eine Kündigung per E-Mail ausreichend, soweit die E-Mail des Kunden von der bei BMC hinterlegten Kontakt-E-Mail-Adresse an info@beam-my-car.de versendet wird.
  22. Allgemeine Haftung
    • 22.1 BMC haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ziff. 22.1.1 und Ziff. 22.1.2:
      • 22.1.1 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet BMC unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BMC nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von BMC jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
      • 22.1.2 Die sich aus Ziff. 22.1.1 ergebenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit BMC einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder eine Eigenschaft der Sache zugesichert hat, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    • 22.2 Soweit die Haftung von BMC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BMC.
  23. Geheimhaltung und Datenschutz; Fahrzeug-Tracking
    • 23.1 BMC und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von BMC gehören auch die Software und die API (im Folgenden die „SaaS-Vertragsgegenstände“) und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.
    • 23.2 Der Kunde wird SaaS-Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungs- und Gebrauchsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu SaaS-Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von BMC an den jeweiligen SaaS-Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziff. 23.1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
    • 23.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die
      • 23.3.1 zur Zeit ihrer Übermittlung durch die Vertragspartei bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren;
      • 23.3.2 nach ihrer Übermittlung durch die Vertragspartei ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind;
      • 23.3.3 nach ihrer Übermittlung durch die Vertragspartei der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;
      • 23.3.4 die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, entwickelt worden sind;
      • 23.3.5 die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert die andere Vertragspartei hierüber unverzüglich und unterstützt sei in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
      • 23.3.6 soweit der Vertragspartei die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrags gestattet ist.
    • 23.4 BMC hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn BMC Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. BMC stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten. Sofern der Kunde einen Zugriff durch BMC auf personenbezogene Daten bei ihm nicht ausschließen kann, werden die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen.
    • 23.5 Dem Kunden ist bekannt, dass BMC innerhalb der Software eine optionale Funktion anbietet, mit der der Kunde seine Fahrzeuge ab dem Moment der Fahrzeugübernahme bis zur Fahrzeugabgabe mittels GPS geolokalisieren und tracken kann (die „Tracking-Zusatzfunktion“). Mit der Nutzung dieser Tracking-Zusatzfunktion übernimmt der Kunde gegenüber BMC die Gewähr, dass er bezüglich der von ihm über die Software übertragenen und verarbeiteten Daten die ihn als Verantwortlicher i.S.d. DSGVO treffenden datenschutzrechtlichen Erfordernisse einhält. Insbesondere muss der Kunde die betroffenen Fahrer über die dabei erforderlichen Datenverarbeitungsprozesse durch BMC informieren und die gegebenenfalls notwendige Einwilligung dieser Personen einholen, bevor deren personenbezogenen Daten im Rahmen der Nutzung der Tracking-Zusatzfunktion verarbeitet oder auf sonstige Weise in die Software eingestellt werden.
  24. Export- und Importkontrolle
    • 24.1 BMC und der Kunde sind sich darüber bewusst, dass die Leistungen aus dem Vertrag Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software, der API oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen.
    • 24.2 Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten.
    • 24.3 Die Vertragserfüllung durch BMC steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
  25. Rechtswahl und Gerichtsstand
    • 25.1 Die Beziehungen zwischen BMC und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
    • 25.2 Sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz von BMC in Leipzig, Deutschland. BMC ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
  26. Schlussbestimmungen; Unterauftragnehmer
    • 26.1 BMC ist berechtigt, Dritte (z.B. freiberufliche Softwareprogrammierer, weitere Softwareanbieter) als Unterauftragnehmer heranzuziehen.
    • 26.2 Erfüllungsort ist Leipzig, Deutschland.
    • 26.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt in diesem Fall das gesetzlich zulässige Maß.