AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BMC GmbH

 

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden Anwendung auf
die zwischen Ihnen als Kunde (nachfolgend „Kunde“) und uns, der BMC GmbH,
Spohrstraße 2, 04103 Leipzig (nachfolgend „BMC“) in Verbindung mit der Überlassung
unserer BEAM MY CAR Softwarelösung (nachfolgend „Software“) geschlossenen
Verträge.
1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen
AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn
zwischen Kunde und BMC wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Unsere AGB
gelten auch dann, wenn wir eine Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.3 Unsere AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Tarifkonfigurationen und Vertragsgegenstände
2.1 BMC bietet die Software in unterschiedlichen Tarifkonfigurationen zur Miete an. Inhalt
und Umfang der in den unterschiedlichen Tarifkonfigurationen von BMC zu erbringenden
Leistungen, der konkrete Funktionsumfang der Software sowie die technischen und
organisatorischen Voraussetzungen für deren Nutzung ergeben sich aus der jeweiligen
Bestellung.
2.2 BMC ist, soweit nicht in der Bestellung ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde,
stets nur zur Erbringung derjenigen Leistungen verpflichtet, die in der Bestellung sowie
in den vorliegenden AGB für die vom Kunden im jeweiligen Zeitpunkt gewählte
Tarifkonfiguration vorgesehen sind.
2.3 Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden ist die entgeltliche und zeitlich begrenzte
2.3.1 Gewährung der Nutzung der Software zum Zugriff über eine Internetverbindung
als Software as a Service,
2.3.2 Bereithaltung von Speicherplatz für die vom Kunden durch Nutzung der
Software erzeugten und die zur Nutzung der Software erforderlichen Daten
(nachfolgend „Anwendungsdaten“) sowie
2.3.3 Bereitstellung einer Online-Nutzungshilfe für die Software.

3. Bereitstellung der Software
3.1 BMC hält die Software, bestehend aus dem BEAM MY CAR Cockpit und der Fahrer-
App, ab dem in der Bestellung vereinbarten Zeitpunkt auf einer zentralen
Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden,
auch bei Mehrzahl, „Server“ genannt) in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach
Maßgabe dieser AGB bereit. Eine physische Überlassung der Software an den Kunden
erfolgt nicht. Die Inbetriebnahme der Software erfolgt selbständig durch den Kunden auf
Endgeräten seiner Wahl.
3.2 Vereinbarungen über Zugangs-, System- und Funktionsvoraussetzungen auf Seiten des
Kunden werden in der Bestellung getroffen.
3.3 Der Zugriff auf die Software erfolgt mittels Browser über das verschlüsselte https-
Protokoll. Der Nutzer hat einen Benutzernamen und ein nur ihm bekanntes Passwort zu
bestimmen. Der Nutzer hat die so gewählten Zugangsdaten vor dem unbefugten Zugriff
Dritter zu schützen.
3.4 BMC ist berechtigt, die Software laufend weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung der
Software kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung der Software führen mit der
Folge, dass neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten
im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den
Stand der Technik angepasst wird. Eine Pflicht zur Änderung, Anpassung oder
Weiterentwicklung der Software besteht, unbeschadet der Regelungen des Service
Level Agreements (Ziff. 12 bis einschließlich Ziff. 17), nur dann, wenn eine solche
Änderung, Anpassung oder Weiterentwicklung zur Instandhaltung der Software nach
dem Stand der Technik erforderlich ist.
3.5 Ab dem in der Bestellung vereinbarten Zeitpunkt hält BMC auf dem Server für die
Anwendungsdaten ausreichend Speicherplatz bereit.
3.6 Übergabepunkt für die Software und die Anwendungsdaten ist der Routerausgang des
Servers. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des
Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und BMC
bis zum Übergabepunkt ist BMC nicht verantwortlich.

4. Technische Verfügbarkeit der Software; Zugriff auf die Anwendungsdaten
4.1 BMC schuldet die nachfolgend vereinbarte Verfügbarkeit der Software und der
Anwendungsdaten am Übergabepunkt. Verfügbarkeit nach Satz 1 ist die technische Nutzbarkeit
der Software und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden.
4.2 Die Verfügbarkeit der Software und der Anwendungsdaten beträgt 99% im Jahresmittel.
4.3 Zur verfügbaren Nutzung (Verfügbarkeit im Sinne von Ziff. 4.2 gilt als gegeben) zählen
auch die Zeiträume während
4.3.1 Störungen in oder aufgrund des Zustandes von nicht von uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen bereit zu stellenden Teilen der für die Ausführung der
Software erforderlichen technischen Infrastruktur;
4.3.2 sonstiger Ausfälle, die BMC nicht zu vertreten hat, insbesondere während
Ausfällen, die
– durch eingehende IT-Angriffe verursacht wurden. Dies gilt nicht, wenn die
von BMC gegen solche Angriffe zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zum
Zeitpunkt des IT-Angriffs nicht dem Stand der Technik entsprochen haben;
– durch unsachgemäße Benutzung von Soft- oder Hardware seitens des
Kunden entstanden sind.
4.3.3 einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen
Gebrauch;
4.3.4 Wartungsarbeiten gemäß Ziff. 4.4.
4.4 Wartungsarbeiten können sowohl an Werktagen als auch sonn- und feiertags im
Zeitfenster von 0 Uhr bis 24 Uhr stattfinden.

5. Online-Nutzungshilfen
5.1 BMC stellt dem Kunden innerhalb der Software Nutzungshilfen in deutscher Sprache zur
Verfügung.
5.2 Soweit eine vertragsgemäße Aktualisierung der Software erfolgt, werden die
Nutzungshilfen entsprechend angepasst.
5.3 Der Kunde ist berechtigt, die Nutzungshilfen unter Aufrechterhaltung vorhandener
Schutzrechtsvermerke herunterzuladen, zu speichern, auszudrucken und für Zwecke
dieses Vertrages in angemessener Anzahl zu vervielfältigen. Im Übrigen gelten die unter
Ziff. 7 für die Software vereinbarten Nutzungsbeschränkungen für die Nutzungshilfen
entsprechend.

6. Speicherplatz für Anwendungsdaten; Freistellung
6.1 Die Leistungspflichten von BMC bzgl. des Speicherplatzes beschränken sich auf die
Bereitstellung des Speicherplatzes zur vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden
und das Sichern der Anwendungsdaten. BMC verpflichtet sich, geeignete, dem Stand
der Technik entsprechende Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung
unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck nimmt
BMC mindestens täglich Backups vor. Darüber hinaus treffen BMC keine Verwahrungs-
oder Obhutspflichten. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher
Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.
6.2 Der Kunde verpflichtet sich, auf dem bereitgestellten Speicherplatz nur solche Daten und
Inhalte zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung in der Software
bzw. auf dem Server von BMC nicht gegen geltendes Recht, behördliche Auflagen oder
Rechte Dritter verstößt. Der Kunde stellt BMC auf erstes Anfordern von sämtlichen
Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund eines Verstoßes des Kunden gegen Satz 1 gegen
BMC geltend machen. Der Kunde wird BMC in den Fällen des Satz 2 zudem die Kosten
einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen.
6.3 Der Kunde verpflichtet sich des Weiteren, externe Daten und Informationen vor dem
Hochladen auf den Server von BMC auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten
zu überprüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B.
Virenschutzprogramme) einzusetzen.
6.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, den von BMC bereitgestellten Speicherplatz Dritten
entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen.

7. Nutzungsrechte an der Software
7.1 BMC räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenztes, nicht
übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software nach
Maßgabe der Regelungen in der Bestellung und (ergänzend) in dieser Ziff. 7 ein.
7.2 Der Kunde darf die Software Dritten nur insoweit zugänglich zu machen, wie die
vertragsgemäße Nutzung der Software eine Zugangseröffnung erforderlich macht. Eine
über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehende Zugangseröffnung, insbesondere
durch Veräußern, Verschenken, Verleihen, Vermieten, öffentliche Wiedergabe oder
Unterlizenzierung der Software, ist dem Kunden nicht gestattet.
7.3 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Nutzungshilfen, die über das in Ziffer 5.3
vorgesehene erforderliche Maß hinausgeht, ist nicht gestattet, soweit nicht das Gesetz
solche Vervielfältigungen oder Umarbeitungen wegen der Integration der Nutzungshilfen
in die Software nach § 69c Nr. 2 UrhG unabdingbar erlaubt.
7.4 Verletzt der Kunde eine der Regelungen in Ziff. 7.1 und/oder Ziff. 7.2 aus von ihm zu
vertretenden Gründen, kann BMC nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden den
Zugriff des Kunden auf die Software und/oder die Anwendungsdaten sperren, wenn die
Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.
7.5 Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Software durch nicht berechtigte Dritte
schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine angemessene Vertragsstrafe, deren
Höhe von BMC im billigen Ermessen bestimmt wird und im Streitfall durch das
zuständige Gericht überprüft wird, zu bezahlen. Die Vertragsstrafe fällt für jeden Monat
des Verstoßes erneut an. Mit der Geltendmachung oder Entrichtung der Vertragsstrafe
wird die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung oder eines über die
Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzes gegenüber dem Kunden durch BMC
nicht ausgeschlossen. Eine verwirkte und bezahlte Vertragsstrafe wird auf einen solchen
Schadensersatz vollumfänglich angerechnet. Weitergehende Rechte von BMC bleiben
unberührt.

8. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
8.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert
und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über
Zweifelsfragen hat sich der Kunde durch Mitarbeiter von BMC bzw. durch fachkundige
Dritte beraten lassen.
8.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen Hard- und Softwareumgebung für die Software
liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
8.3 Der Kunde testet die Software vor deren produktiver Inbetriebnahme gründlich auf
Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und
Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die der Kunde im Rahmen der
Gewährleistung erhält.
8.4 Der Kunde beachtet die von BMC für die Installation und den Betrieb der Software
gegebenen Hinweise; der Kunde wird sich in regelmäßigen Abständen über die
innerhalb der Software eingeblendeten Informationsseiten über aktuelle Hinweise (z.B.
zu Softwareupdates, Bedienung, Sicherheitsaspekten) informieren und diese beim
Betrieb berücksichtigen.
8.5 Der Kunde erbringt alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen
unaufgefordert und auf eigene Kosten. Soweit BMC über die Bereitstellung der Software
hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen
Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software,
Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
8.6 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
8.6.1 die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Nutzung der Software durch
Unbefugte zu verhindern. Er wird insbesondere durch geeignete
Schutzmaßnahmen (z.B. Passwort-Härte, Passwörter auf seinen Rechnern,
Einbruchschutz) und regelmäßige Überprüfung verfügbarer Nutzungsprotokolle
und ggf. Sperre vorhandener Zugänge (z.B. nach Mitarbeiterwechseln)
sicherstellen, dass kein unberechtigter Dritter auf die Software zugreifen kann.
Der Kunde wird BMC unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht,
dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen
bekannt geworden sein könnten;
8.6.2 die in der Bestellung niedergelegten Zugangs-, System- und
Funktionsvoraussetzungen für die Nutzung der Software zu schaffen und
aufrechtzuerhalten;
8.6.3 soweit zumutbar, sonstige, für eine produktive Nutzung der Software auf Seiten
des Kunden erforderlichen Zugangs-, System- und Funktionsvoraussetzungen
zu schaffen und aufrechtzuerhalten;
8.6.4 dafür Sorge zu tragen, dass die zur Nutzung der Software berechtigten Nutzer
auf Seiten des Kunden mit der Bedienung der Software hinreichend vertraut
sind. Der Kunde wird die Nutzer insbesondere, soweit jeweils erforderlich, im
Umgang mit der Software schulen;
8.6.5 dafür Sorge zu tragen, dass (z.B. bei der Übermittlung von Informationen Dritter
auf die vertragsgegenständlichen Server) alle Rechte Dritter an von ihm
verwendeten Material beachtet werden;
8.6.6 gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben die erforderliche Einwilligung des
jeweils Betroffenen einzuholen, soweit er bei Nutzung der Software
personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher
Erlaubnistatbestand eingreift;
8.6.7 soweit einschlägig vor der Versendung von Daten und Informationen an BMC
diese auf Viren zu prüfen und dem Stand der Technik entsprechende
Virenschutzprogramme einzusetzen;
8.6.8 soweit technisch möglich und zumutbar, Benutzerdaten nur verschlüsselt zu
versenden;
8.6.9 berechtigte Nutzer zu verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden
Bestimmungen des mit BMC geschlossenen Vertrages über die
Softwarenutzung einzuhalten;
8.6.10 keine Änderungen in der Software durchzuführen, die zur Folge haben, dass
die Software nicht mehr funktioniert.

9. Sach- und Rechtsmängel der Software; Haftung für anfängliche Mängel und
Rechte Dritter; sonstige Leistungsstörungen
9.1 Der Kunde hat BMC Mängel der Software unverzüglich anzuzeigen.
9.2 Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber
Ansprüche geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Software stehen.
9.3 Für Mängel der Software, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, haftet BMC
nur, wenn BMC diese Mängel zu vertreten hat.
9.4 Eine Kündigung des Vertrages gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung
des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn BMC ausreichend Zeit zur
Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem
Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist,
wenn sie von BMC ernsthaft und endgültig verweigert oder in unzumutbarer Weise
verzögert wird oder sie dem Kunden aus anderen Gründen unzumutbar ist.
9.5 Der Kunde kann bei Mängeln der Software die laufende Mietzahlung nicht mindern. Ein
eventuell bestehendes Recht des Kunden zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter
Mieten bleibt unberührt.
9.6 Eine Kündigung wegen einer nur unerheblichen Hinderung des vertragsgemäßen
Gebrauchs ist ausgeschlossen.
9.7 BMC haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und
soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach dem Vertrag
eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde BMC auf erstes
Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde wird BMC in den Fällen
des Satz 2 zudem die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung ersetzen.
9.8 Schadensersatz kann der Kunde im Übrigen nur nach Maßgabe von Ziff. 22 verlangen.

10. Bereitstellung der BEAM MY CAR API
10.1 Sofern mit dem Kunden im Einzelfall vereinbart, stellen wir dem Kunden die BEAM MY
Car API (im Folgenden die „API“) bereit, um das bestehende ERP-System des Kunden
mit unserer Software zu verbinden.
10.2 Die Nutzungsdauer der API ist beschränkt auf die Vertragslaufzeit für die Nutzung der
Software.
10.3 Der Quellcode (Source Code) der API ist nicht Gegenstand unserer Leistung.
10.4 Für die Beschaffenheit der von uns bereitgestellten API ist die Leistungsbeschreibung in
der Bestellung abschließend maßgeblich. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit
der API schulden wir nicht.
10.5 Wir bewirken unsere Leistung, indem wir die API über das Internet abrufbar bereitstellen
und dem Kunden dies mitteilen.
10.6 Die Regelungen in den vorstehenden Ziff. 3 bis 9 gelten für die Bereitstellung der API
entsprechend.

11. Umgang mit der Software und/oder API nach Vertragsbeendigung
11.1 Falls und soweit der Vertrag hinsichtlich der Software und/oder API beendet wird (z.B.
durch (Teil-)Kündigung), ist der Kunde berechtigt, seine auf dem Server gespeicherten
Anwendungsdaten und hochgeladenen Daten zu exportieren. Der Kunde ist verpflichtet,
Datenexporte nach Satz 1 vor Ablauf von 30 Tagen nach Vertragsende durchzuführen.
Soweit eine Durchführung des Datenexportes innerhalb der Frist nach Satz 2 für den
Kunden unzumutbar ist, gewährt BMC auf schriftliche Anfrage eine angemessene
Fristverlängerung. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 und einer etwaigen
Fristverlängerung nach Satz 3 ist BMC – vorbehaltlich gesetzlicher, für BMC geltender
Aufbewahrungspflichten – berechtigt, die Anwendungsdaten Daten auf dem Server zu
löschen, sodass ein Datenexport nicht mehr möglich ist.
11.2 Nach Beendigung des Vertrags hat der Kunde, soweit nicht für die nach Ziff. 10.1
zulässigen Datenexporte eine Nutzung erforderlich ist, die Nutzung der Software
und/oder API zu beenden und gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach Wahl von
BMC unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.

12. Service Level Agreement; Umfang und Abgrenzung
12.1 Sofern im Einzelfall mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart, erbringt BMC gegenüber
dem Kunden außerhalb der gesetzlichen Mängelhaftungsverpflichtung Support- und
Update-Leistungen (im Folgenden „Support- und Update-Leistungen“) gemäß den
weiteren Bestimmungen unter der vorliegenden Ziff. 12 sowie den Regelungen unter den
Ziff. 13 bis einschließlich Ziff. 17.
12.2 Die Support- und Update-Leistungen umfassen stets folgende Leistungen:
12.2.1 Behandlung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen Nutzung der
Software auftreten (Ziff. 13; im Folgenden „Fehlerbehandlung“);
12.2.2 Überlassung von Updates der Software (Ziff. 14);
12.2.3 Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit
Fehlfunktionen der Software (Ziff. 15; im Folgenden „Support“).
12.3 Die Support- und Update-Leistungen umfassen auch die Behandlung von Fehlern oder
sonstigen Mängeln, die an der Software unabhängig von deren Nutzung durch den
Kunden bekannt werden.
12.4 Bestehende Mängelansprüche des Kunden sind nicht Bestandteil der Support- und
Update-Leistungen und bleiben unberührt.
12.5 Nicht in den Support- und Update-Leistungen enthalten sind:
12.5.1 Leistungen für Software, die nicht unter den von BMC vorgegebenen
Einsatzbedingungen genutzt wird;
12.5.2 die Anpassung der Software an eine geänderte Hard- oder Softwareumgebung
einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme;
12.5.3 die Anwendung und Anpassung von Schnittstellen und APIs;
12.5.4 die Behandlung von Fehlern, die vom Kunden oder von Dritten verursacht
wurden einschließlich der Ablaufstörung durch Software Dritter;
12.5.5 Leistungen für Software, die durch nicht von BMC oder dessen
Erfüllungsgehilfen vorgenommene Programmierarbeiten verändert wurde;
12.5.6 Leistungen für Computerprogramme, Hardware oder jeweils Teile davon, die
nicht Bestandteil der Software sind;
12.5.7 Leistungen für die Software, für die von BMC bereitgestellte Updates oder
sonstige Fehlerbehebungen nicht installiert wurden, soweit der gemeldete
Fehler darin bereits behoben wurde es sei denn die Installation ist dem Kunden
aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzumutbar;
12.5.8 Leistungen, die am Sitz von BMC erbracht werden können, auf Wunsch des
Kunden aber an einem anderen Ort erbracht werden;
12.5.9 die Einweisung und Schulung der Software-Anwender, sowie
12.5.10 Leistungen, die erforderlich werden, weil der Kunden seinen Verpflichtungen
und Obliegenheiten nach diesen AGB nicht nachkommt.
12.6 Soweit Gegenstand der Vereinbarung mit dem Kunden die Bereitstellung der API ist,
gelten die Bestimmungen dieser Ziff. 12 sowie die Regelungen unter den Ziff. 13 bis
einschließlich Ziff. 17 für die API entsprechend.

13. Fehlerbehandlung unter dem Service Level Agreement
13.1 Ein Fehler liegt vor, wenn die Software in der für sie vertraglich vorgesehenen
Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die vorbezeichnete
Funktionalität nicht aufweist und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt.
13.2 Die Fehlerbehandlung umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose
sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind (insbesondere
Sicherheitspatches und Bugfixes für die Software). Die Fehlerbehandlung erfolgt im
Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt.
13.3 Leistungen der Fehlerbehandlung können nach Wahl von BMC auch durch eine
Umgehung oder Update-Lieferung und nach Absprache mit dem Kunden auch durch
Lieferung eines Upgrades oder einer neuen Version erfolgen. Es besteht jedoch mangels
ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung kein Anspruch des Kunden auf die Lieferung
eines Upgrades oder einer neuen Version.
13.4 Die Fehlerbehandlung umfasst nur die jeweils aktuelle Version der Software, die dem
Kunden zur Verfügung steht.
13.5 Die Fehlerbehandlung erfolgt nach Wahl von BMC vor Ort beim Kunden, am
Installationsort der Software oder im Wege des Fernzugriffs über das Internet.
13.6 Fehler der Software sind vom Kunden dem Support (Ziff. 15) zu melden.
13.7 Nach Erhalt einer ausreichend spezifizierten Fehlerbeschreibung, die Fehlerverhalten,
betroffene Komponenten der Software und bereits unternommene Schritte beinhaltet,
bewertet BMC die Schwere des Fehlers nach billigem Ermessen und beginnt innerhalb
eines der Schwere des Fehlers angemessenen Zeitraums mit der Fehlerbehandlung.
BMC wird den Kunden über die für die Fehlerbehandlung voraussichtlich benötigte Zeit
informieren.
13.8 Bei geringfügigen Fehlern der Software, die deren Betriebsablauf nicht beeinträchtigen,
kann die Behandlung des Fehlers durch Zurverfügungstellung einer Software auf den
nächst geeigneten Zeitpunkt verschoben werden, zu dem BMC diese aufgrund interner
Planungen oder Vereinbarungen mit dem Kunden zur Verfügung stellen wird. Liegt
dieser Zeitpunkt länger als drei Monate in der Zukunft, wird BMC dies dem Kunden
mitteilen.

14. Updates und Upgrades unter dem Service Level Agreement
14.1 BMC ist bestrebt, die Software ständig weiterzuentwickeln, um sie den technischen
Entwicklungen anzupassen. Die Weiterentwicklung der Software kann zu einer
Erweiterung und/oder Änderung dieser Vertragsgegenstände führen mit der Folge, dass
kleinere neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im
Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den Stand
der Technik angepasst wird. Auf eine bestimmte Weiterentwicklung besteht kein
Anspruch.
14.2 Updates werden dem Kunden ohne weitere Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der
Software auf dem Server zur Verfügung gestellt.
14.3 Nicht von der kostenlosen Verbesserung umfasst sind Upgrades der Software, die
grundlegende neue Funktionalitäten zur Verfügung stellen. Soweit ein Upgrade der
Software zur Verfügung steht, wird BMC dem Kunden für deren Nutzung ein Angebot
unterbreiten.

15. Support gegenüber dem Kunden unter dem Service Level Agreement
15.1 BMC unterstützt den Kunden bei Fehlern von Software per E-Mail, per Telefon und über
die Online-Nutzungshilfen in der Software in angemessenem Umfang, soweit nicht in der
Bestellung ausdrücklich ein bestimmter Supportumfang geregelt ist.
15.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung wird der Support gegenüber dem Kunden während
der Betriebszeiten von BMC Montag-Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage
in Sachsen, Deutschland, von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr Mitteleuropäische Zeit erbracht.

16. Kooperation und Mitwirkungspflichten des Kunden unter dem Service Level
Agreement
16.1 BMC und der Kunde verpflichten sich, eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür
auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des
Kunden wesentlich ist, insbesondere
16.1.1 ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche, Unterlagen,
Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen,
Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu
erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, zu überlassen,
16.1.2 festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in
nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und BMC unverzüglich mitzuteilen,
16.1.3 Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal,
soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung
zu stellen,
16.1.4 die (Mitwirkungs-) Pflichten fristgerecht zu erfüllen, die (Mitwirkungs-)
Handlungen fristgerecht vorzunehmen und Erklärungen fristgerecht
abzugeben.
16.2 Der Kunde hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse
der Soft- und Hardwareumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler
nicht auf Komponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand dieses Vertrags sind.
16.3 Sofern einschlägig, wird der Kunde von BMC bereitgestellte Updates oder sonstige
Maßnahmen zur Fehlerbehebung unverzüglich einspielen bzw. vornehmen.
16.4 Der Kunde testet die gepflegte Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit
und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt
auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung erhält.
16.5 Der Kunde gewährleistet ein dauerndes Systemmanagement der Systemumgebung, in
der die Software läuft. Der Kunde wird seine Systemumgebung (Hardware und Software)
laufend warten.
16.6 Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen
in Verzug, ruhen für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtungen von BMC, die
ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht
werden können. Dadurch verursachter Mehraufwand ist BMC zusätzlich zur
vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden
Tagessätze/Stundensätze vom Kunden zu erstatten. Weitergehenden gesetzlichen
Rechte von BMC bleiben unberührt.

17. Nutzungsrechte unter dem Service Level Agreement
17.1 Soweit BMC dem Kunden aufgrund dieser Support- und Update-Vereinbarung
Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werke
zur Nutzung überlässt, räumt BMC dem Kunden hieran mangels ausdrücklicher und
schriftlicher anderweitiger Vereinbarung Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie
dem Kunden gemäß Ziff. 7 an der Software gemäß eingeräumt sind.
17.2 Ziff. 17.1 gilt entsprechend für einen Anspruch des Kunden auf Übergabe des
zugrundeliegenden Quellcodes.

18. Datensicherung durch den Kunden
18.1 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder
teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung auf den
Endgeräten des Kunden, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der
Datenverarbeitungsergebnisse).
18.2 Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf BMC davon ausgehen,
dass alle Daten des Kunden, mit denen BMC oder von BMC beauftragte Dritte in
Berührung kommen können (z.B. im Rahmen der Mängel- und Fehlerbehebung),
gesichert sind.
18.3 Für den Verlust von Daten haften BMC insoweit nicht als der Schaden darauf beruht,
dass es der Kunde entgegen seiner Verpflichtung aus Ziff. 18.1 unterlassen hat,
Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass
verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Im Übrigen findet Ziff. 22 Anwendung.
18.4 Für die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten des Kunden (z.B. § 147 AO
bzgl. des Fahrtenbuches) ist der Kunde selbst verantwortlich. Insbesondere sind
Anwendungsdaten entsprechend der Regelung in Ziff. 11.1 nach Vertragsende bei BMC
nur für eine begrenzte Zeit verfügbar. Um den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten
nachzukommen, muss der Kunde daher im Regelfall die aufzubewahrenden
Anwendungsdaten und hochgeladenen Daten eigenverantwortlich in angemessenen
Zeitabständen exportieren und für die gesetzlich vorgeschriebenen Zeiträume sichern.

19. Schulungen; sonstige Leistungen
19.1 Weitere Leistungen durch BMC, insbesondere Schulungen zur Software, müssen,
soweit sie nicht in der Bestellung explizit vorgesehen sind, gesondert und ausdrücklich
vereinbart werden.
19.2 Ist eine Vergütung im individuellen Auftrag nicht ausdrücklich vereinbart, werden solche
weiteren Leistungen gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwandes zu den bei BMC
im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen erbracht.

20. Vergütung und Zahlung
20.1 Die vom Kunden für die nach dem Vertrag von BMC geschuldeten Leistungen zu
zahlende Vergütung ergibt sich aus der Bestellung. Ist eine Vergütung mit dem Kunden
nicht vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung bei BMC gültigen Preislisten,
für Leistungen, die typischerweise nach Aufwand abgerechnet werden (z.B.
Programmiertätigkeiten, Support), die bei BMC gültigen Manntagessätze/-stundensätze.
20.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in
der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert
ausgewiesen.
20.3 Die Preise für Lieferungen verstehen sich bei körperlichem Versand zzgl. Verpackungs-
und Versandkosten. Bei Bereitstellung zum Abruf über das Internet trägt BMC die Kosten
dafür, dem Kunden gegenüber zu erbringenden Leistungen abrufbar ins Netz zu stellen,
der Kunde die Kosten für den Abruf.
20.4 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, setzt sich die vom Kunden geschuldete
Vergütung aus einem monatlichen Grundpreis und einer zusätzlichen,
nutzungsabhängigen Gebühr pro Fahrt zusammen. Die Verpflichtung zur Zahlung der
vorgenannten Vergütung beginnt ab der betriebsbereiten Bereitstellung der Software
und, soweit einschlägig, API durch BMC.
20.5 Der in der Bestellung bestimmte monatliche Grundpreis ist ohne Abzug monatlich im
Voraus zu entrichten. Die nutzungsabhängige Gebühr wird am Ende eines jeden
Kalendermonats abgerechnet.
20.6 Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist, ist die vereinbarte Vergütung ohne
Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgebend für
das Datum der Zahlung ist der Eingang bei BMC.
20.7 Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Ferner kann BMC
dem Kunden eine Pauschale in Höhe von 40 Euro berechnen. BMC behält sich die
Geltendmachung höherer Zinsen und/oder eines weiteren Schadens vor. Die Pauschale
nach Satz 2 wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der
Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Etwaige Ansprüche auf
Fälligkeitszinsen insbesondere gegenüber Kaufleuten nach § 353 HGB bleiben
unberührt.
20.8 BMC ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn BMC
nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit
des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der
offenen Forderungen von BMC gegen den Kunden aus dem vorliegenden
Vertragsverhältnis gefährdet wird.

21. Laufzeit und Kündigung
21.1 Das Vertragsverhältnis hat eine Laufzeit von drei (3) Monaten. Die Vertragslaufzeit
beginnt mit Vertragsschluss, soweit nicht in der Bestellung ein späterer Vertragsbeginn
vereinbart wird.
21.2 Nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziff. 21.1 verlängert sich die Vertragslaufzeit
stillschweigend jeweils um einen (1) weiteren Monat, sofern das Vertragsverhältnis nicht
von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Ende der
Vertragslaufzeit gekündigt wird.
21.3 Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus
wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der
BMC zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die
Nutzungsrechte von BMC dadurch verletzt, dass er die Software über das nach dem
Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auch auf eine Abmahnung durch
BMC hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
21.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Abweichend von Satz 1 ist auf Seiten des Kunden
auch eine Kündigung per E-Mail ausreichend, soweit die E-Mail des Kunden von der bei
BMC hinterlegten Kontakt-E-Mail-Adresse an info@beam-my-car.de versendet wird.

22. Allgemeine Haftung
22.1 BMC haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadenersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ziff.
22.1.1 und Ziff. 22.1.2:
22.1.1 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet BMC unbeschränkt. Bei
einfacher Fahrlässigkeit haftet BMC nur für Schäden aus der Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in
diesem Fall ist die Haftung von BMC jedoch auf den Ersatz des
vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
22.1.2 Die sich aus Ziff. 22.1.1 ergebenden Haftungsausschlüsse und
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit BMC einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen oder eine Eigenschaft der Sache zugesichert hat, für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im
Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
22.2 Soweit die Haftung von BMC ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BMC.

23. Geheimhaltung und Datenschutz
23.1 BMC und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und –
durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und
Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) der jeweils anderen Partei zeitlich
unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des Vertrags
zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von BMC gehören auch die Software und
die API (im Folgenden die „SaaS-Vertragsgegenstände“) und die nach diesem Vertrag
erbrachten Leistungen.
23.2 Der Kunde wird SaaS-Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur
zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungs- und
Gebrauchsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu SaaS-
Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von BMC an den jeweiligen SaaS-
Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese
Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang
nach Ziff. 23.1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen
Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet
sind.
23.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die
23.3.1 zur Zeit ihrer Übermittlung durch die Vertragspartei bereits offenkundig oder der
anderen Vertragspartei bekannt waren;
23.3.2 nach ihrer Übermittlung durch die Vertragspartei ohne Verschulden der anderen
Vertragspartei offenkundig geworden sind;
23.3.3 nach ihrer Übermittlung durch die Vertragspartei der anderen Vertragspartei
von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in
Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;
23.3.4 die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der
Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, entwickelt worden sind;
23.3.5 die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung
veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei
informiert die andere Vertragspartei hierüber unverzüglich und unterstützt sei in
der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder
23.3.6 soweit der Vertragspartei die Nutzung oder Weitergabe der
Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder
auf Grund dieses Vertrags gestattet ist.
23.4 BMC hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn BMC Zugang zum
Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. BMC stellt sicher, dass
seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten. Sofern der Kunde
einen Zugriff durch BMC auf personenbezogene Daten bei ihm nicht ausschließen kann,
werden die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen.

24. Export- und Importkontrolle
24.1 BMC und der Kunde sind sich darüber bewusst, dass die Leistungen aus dem Vertrag
Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können
Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software, der API oder
damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen.
24.2 Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften, insbesondere
der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten
von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten.
24.3 Die Vertragserfüllung durch BMC steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine
Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und
Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

25. Rechtswahl und Gerichtsstand
25.1 Die Beziehungen zwischen BMC und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
25.2 Sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle etwaigen
Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz von BMC in Leipzig, Deutschland. BMC ist auch
zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen
Gerichtsstand berechtigt.

26. Schlussbestimmungen; Unterauftragnehmer
26.1 BMC ist berechtigt, Dritte (z.B. freiberufliche Softwareprogrammierer, weitere
Softwareanbieter) als Unterauftragnehmer heranzuziehen.
26.2 Erfüllungsort ist Leipzig, Deutschland.
26.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, eine unzulässige
Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem
Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt
anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die
dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt für
den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt in diesem Fall das gesetzlich
zulässige Maß.